KOCH & KOLLEGEN NEWS

Jetzt vormerken!

19.02.2024

Besuchen Sie uns auf der Bildungsmesse. Wir freuen uns auf Sie.
Bildungsmesse - Ausbildung und Studium im UHK

20. April 10-15Uhr Mühlhausen
Berufsschulcampus Unstrut-Hainich

 

Wir suchen Verstärkung

19.02.2024

Sie sind Experte/Expertin im Bereich Steuern, Wirtschaft und Finanzen und bereit für den nächsten Karriereschritt? Sie wünschen sich einen modernen Arbeitgeber und viele Benefits für Mitarbeitende? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir sprechen gerne bei einer Tasse gutem Kaffee über Ihren persönlichen Karriereweg in unserer Steuerkanzlei.

post@steuerberater-koch-kollegen.de

 

Finanzämter Thüringen stellen Erinnerungs-Service ein

03.01.2023

Die Finanzämter in Thüringen haben im November 2022 ein letztes Hinweisschreiben bzgl. künftiger Fälligkeiten von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen verschickt. Thüringen stellt diesen schriftlichen Erinnerungs-Service für Steuerpflichtige oder steuerlich Bevollmächtige 2023 ein. Um das Risiko verspäteter (Voraus-)Zahlungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, falls dieses noch nicht eingerichtet ist. Ein entsprechendes Formular haben die Thüringer Finanzämter mit dem letzten Hinweisschreiben zu Verfügung gestellt. Sollte dies nicht mehr vorliegen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt und lassen Sie sich das Formular erneut zusenden.

 

Verlustbescheinigung bis Mitte Dezember beantragen

01.12.2022

Haben Sie Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erlitten?
Haben Sie Depots bei verschiedenen Banken?

Dann sollten Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen, bei welcher die Verluste entstanden sind. Damit haben Sie die Möglichkeit diese Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus einem Depot bei einer anderen Bank zu verrechnen. Ein solcher Antrag ist im Regelfall formlos bei Ihren Bankberater zu beantragen.

Wird eine Verlustbescheinigung erteilt, wird der betreffende Verlusttopf bei Ihrer Bank mit Beginn des folgenden Jahres auf „null“ gestellt. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung kann der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt werden. Er ist in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres geltend zu machen. Bitte reichen Sie uns daher beantragte Verlustbescheinigungen auf jeden Fall ein!

Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, ist der Verlust nicht verloren – der Verlusttopf wird automatisch von der Bank auf das neue Kalenderjahr übertragen und mit den in diesem Kalenderjahr realisierten abzugspflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verrechnet.

 

Erhöhung Mindestlohn

28.09.2022

Zum 01. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 € brutto je Arbeitsstunde. Die Minijob-Grenze steigt auf 520,00 € im Monat und passt sich künftig an die Entwicklung des Mindestlohns an. Arbeitgeber*innen müssen nun ihre Verträge mit geringfügig Beschäftigten anpassen und sind außerdem verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Minijobber*innen aufzuzeichnen.

Haben Sie Fragen zur Erhöhung des Mindestlohns?
Wir sind gerne für Sie da.

 

Die Energiepreispauschale (EPP)

16.08.2022

Bereits im September soll sie über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € entlastet Bevölkerungsgruppen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung wegen der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Natürlich gibt es dazu viele Fragen und vor allem Arbeitgeber müssen jetzt einige Punkte beachten, damit die geplante Auszahlung der EPP über diese reibungslos umgesetzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema der EPP ausführliche FAQs veröffentlicht (verlinkt unter MEHR INFOS) mit konkreten Antworten zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und der Steuerpflicht.

 

Lohnabrechnung 2022

29.06.2022

Vor allem bei der Lohnabrechnung sind steuerliche Änderungen immer wieder zu berücksichtigen. Von der Energiepreispauschale bis zu den Neuerungen bei Sachbezügen gibt es für Arbeitgeber viel zu beachten. Was in der letzten Zeit angepasst wurde und nun für das Jahr 2022 gültig ist, haben wir Ihnen in einer Übersicht zusammengefasst und stellen Ihnen diese als kostenfreien Download zur Verfügung.

Haben Sie Fragen an uns?
Wir sind gerne für Sie da.

 

Übergangsfristen laufen aus

29.03.2022

Die Umstellung alter Kassensysteme ist bereits länger ein wichtiges Thema. Immer wieder gab es Übergangsfristen, aber nun ist ein Ende dieser in Sicht. Spätestens zum 01.01.2023 benötigen Sie eine elektronische Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Bei Überschreitung dieser Frist wird das Finanzamt Ihre ordnungsgemäße Kassenführung ggf. anzweifeln und Hinzuschätzungen vornehmen. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu 25.000 €.

Das Wichtigste im Überblick:

• Seit 01.01.2020 sollten elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein. Übergangsfristen wurden immer wieder verlängert und laufen nun endgültig zum 31.12.2022 aus

• Haben Sie noch alte Kassensysteme im Einsatz? Planen Sie unbedingt rechtzeitig eine Neuanschaffung sowie eine zeitlich realistische Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023

• Die seit Anfang 2020 geltende Bon-Ausgabepflicht bleibt bestehen

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wir sind für Sie da.

 

Verfassungswidriger Steuerzins

20.08.2021

Diese Meldung ging durch alle Medien: Das Bundesverfassungsgericht beschließt, dass die seit 1961 geltende Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig ist. Ein steuerlicher Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen kann nicht weiter akzeptiert werden. Eine Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

• Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

• Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

• Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Wir sind gerne für Sie da.

 

Vereinfachungsregelung

30.06.2021

In dem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung vom 02.06.2021 heißt es, dass kleine Photovoltaikanlagen/BHKW zur Vereinfachung der ertragssteuerlichen Behandlung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden können. Hierzu können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, damit kleinen Anlagen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen ist. Ein gestellter Antrag wirkt auch für nachfolgende Jahre.

Für welche Photovoltaikanlagen/BHKW gilt diese Regelung?

• Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und

• vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, werden häusliche Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 €/VZ) nicht beachtet.

Das unter "Download PDF" aufrufbare BMF-Schreiben führt u.a. auf, welche Folgen es mit sich bringt, wenn Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.

Haben Sie Fragen zur Antragsstellung?
Wir sind gerne für Sie da.

 

Ausbildungsprämie sichern

11.05.2021

Kleine und mittlere Unternehmen können über ein Förderprogramm Ausbildungsprämien beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist, aber dennoch genauso viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abschließt, wie im Durchschnitt der Jahre 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020. Welche weiteren Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sein müssen, haben wir Ihnen in unserem Informationsblatt (Download PDF) über die Ausbildungsprämien zusammengefasst.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung?

Wir sind gerne für Sie da.

 

Weniger Urlaub durch Kug Null

29.03.2021

Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, wird Kurzarbeitenden sowie vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern deren Erholungsurlaub anteilig gekürzt. Eine Klage einer Arbeitnehmerin wegen der Kürzung ihres Urlaubsanspruchs wurde abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null während mehrerer Monate hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.

Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Haben Sie Fragen an uns?
Wir sind gerne für Sie da.

 

Kassensysteme jetzt umstellen

25.03.2021

Trotz der COVID-19-Pandemie dürfen wir das Thema „elektronische Registrierkasse“ nicht aus den Augen verlieren. Gesetzlich ist die Einführung einer „technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)“ erforderlich. Die Einführung war bisher ausgesetzt bis zum 31.03.2021. Diese Nichtbeanstandungsfrist läuft aus! Bitte nehmen Sie, soweit dieses bisher aus verständlichen Gründen in den letzten Monaten nicht weiterverfolgt wurde, nochmals persönlich Kontakt zu ihrem Kassenhersteller auf und erkundigen Sie sich nach dem Liefer- und Einbautermin. Bitte dokumentieren Sie diese Kontaktanfrage genauso wie die Antwort für spätere Rückfragen vom örtlich zuständigen Finanzamt.

Inwieweit Prüfungen in Zeiten einer COVID-19-Pandemie und einem gegebenenfalls wieder bundesweit auflebenden Shutdown in den nächsten Wochen und Monaten eintreten werden, bleibt (doch) sehr ungewiss.

 

Renten-Lücken schließen

23.02.2021

In Folge der Corona-Pandemie haben in der ersten Infektionswelle ca. 850.000 Minijobberinnen und Minijobber ihre Arbeit verloren. Da sie keinen Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben, führt der Verlust häufig nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rente. Werden nach dem Wegfall des Minijobs keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, z.B. durch eine andere Beschäftigung oder durch die Erziehung eines Kindes, entsteht eine Versicherungslücke. Wer also seinen 450-Euro-Job in der Corona-Krise verloren hat, kann durch Beitragsnachzahlungen bis zum 31. März 2021 Rentenansprüche sichern.

Dies ist vor allem dann nützlich, wenn die rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden, um einen Rentenanspruch zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten. Betroffene sollten deshalb überlegen, ob sie durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Versicherungslücken schließen möchten.

Für das Jahr 2020 ist die Beitragsnachzahlung noch bis zum 31. März 2021 möglich. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 EUR bis zum Höchstbeitrag von 1.283,40 EUR können die Beiträge in jeder beliebigen Höhe für das letzte Jahr gezahlt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Nachzahlung von Beiträgen in der Regel nicht mehr möglich.