Mandanten News

Investitionssofortprogramm – Ausweitung des Forschungszulage (§ 3 FZulG)

 

Die nach § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31.12.2025 maximale Bemessungsgrundlage entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angehoben. Nach einem vom Finanzausschuss im Bundestag angenommen Änderungsantrag wird außerdem der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 EUR auf 100 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben (bei – wie bisher – maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).

Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. 

Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.