Investitionssofortprogramm – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wird als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht.
Ein einfaches und praxisnahes Zahlenbeispiel soll den Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung nach dem neuen Investitionssofortprogramm (30 % degressiv) verdeutlichen:
Anschaffung eines neuen Geräts am 01.07.2025:
Anschaffungskosten: 100.000 Euro
Nutzungsdauer: 5 Jahre
Abschreibung linear: 100.000 Euro/5 Jahre = 20.000 Euro p. a.
Abschreibung degressiv: 30 % auf den Restbuchwert p. a.
Jahr Lineare AfA (20%) Degressive AfA (30%)
2025 10.000 € (halbes Jahr) 15.000 € (30% von 100.000 € x 1/2)
2026 20.000 € 25.500 € (30% von 85.000 €)
2027 20.000 € 17.850 € (30% von 59.500 €)
2028 20.000 € 12.495 € (30% von 41.650 €)
2029 20.000 € 8.746 € (30% von 29.155 €)
2030 10.000 € Rest Reste über Wechsel oder Sondereffekt
Ergebnis:
Im ersten Jahr liegt die degressive AfA bei 15.000 Euro statt 10.000 Euro
In den ersten drei Jahren:
Degressiv: ca. 58.350 Euro
Linear: nur 50.000 Euro
Ein höherer Aufwand in den ersten Jahren mindert früher die Steuerlast, was einen Vorteil für Investitionen und Liquidität erbringt.
Während nach dem Koalitionsvertrag nur sog. „Ausrüstungsinvestitionen“ unter die Regelung fallen sollten, bezieht sich die Formulierung im Gesetz dagegen wie gewohnt auf „bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“.